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DBA USA Artikel 4, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 4

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Staatsbürgerschaft, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; jedoch

a) umfaßt dieser Ausdruck nicht Personen, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat der Steuerpflicht unterliegen;

b) gilt dieser Ausdruck bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft, einem Nachlaß oder einem Trust bezogen oder gezahlt werden, nur insoweit, als die von der Personengesellschaft, dem Nachlaß oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft, dem Nachlaß oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller;

c) umfaßt dieser Ausdruck bei natürlichen Personen, die nicht gemäß Absatz 1 in Österreich ansässig sind, solche natürlichen Personen, welche die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen oder Ausländer, denen die Einreise in die Vereinigten Staaten zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes gestattet worden ist (Inhaber einer „grünen Karte“), jedoch nur dann, wenn die natürliche Person in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt (substantial presence) oder dort eine ständige Wohnstätte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; und

d) umfaßt der Ausdruck einen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Einrichtung dieses Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt die Person in beiden Staaten oder in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig und ist sie nach dem Recht eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gegründet worden, so gilt sie als in diesem Staat ansässig.

(4) Ist eine Person, die keine natürliche Person oder Gesellschaft ist, nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Frage in gegenseitigem Einvernehmen lösen und die Art und Weise festlegen, wie das Abkommen auf diese Person Anwendung findet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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