Artikel 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, und in bezug auf die übrigen Steuern auf alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, nicht mehr Anwendung.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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LAAAA-76704