DBA USA Artikel 28, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 28

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist. Seine Bestimmungen über die Zuteilung von Besteuerungsrechten finden in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in bezug auf die übrigen Steuern vom Einkommen für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, Anwendung.

(3) Wären einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem am in Washington unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 1) (im folgenden als „das Abkommen von 1956“ bezeichnet) hat, nach dem genannten Abkommen weitergehende Steuerentlastungen zugestanden als nach diesem Abkommen, so ist das Abkommen von 1956 als Ganzes auf Antrag der Person noch auf den ersten Veranlagungszeitraum oder das erste Steuerjahr anzuwenden, das jenem Zeitpunkt folgt, in dem dieses Abkommen sonst nach Absatz 2 anzuwenden wäre.

(4) Das Abkommen von 1956 ist auf Einkünfte, auf die dieses Abkommen nach den Absätzen 2
und 3 dieses Artikels Anwendung findet, nicht mehr anzuwenden. Das Abkommen von 1956 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels letztmals anzuwenden ist.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 232/1957

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