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DBA USA Artikel 25, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 25

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen unaufgefordert oder auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter diesen Artikel fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Durchführung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern schließt auch finanzstrafrechtliche Erhebungen in bezug auf Finanzvergehen, die sich auf die unter diesen Artikel fallenden Steuern beziehen, ein. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen Informationsaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 (Persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Kontrolle der Verwaltung hinsichtlich der unter diesen Artikel fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(3) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Erteilung von Informationen für die Erhebung von Steuern, so wird der andere Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auf die gleiche Weise und im gleichen Umfang einholen, als handle es sich bei der Steuer des erstgenannten Staates um die Steuer des anderen Staates und als würde sie vom anderen Staat erhoben. Über besonderes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats stellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen nach diesem Artikel in Form von qualifizierten Zeugenaussagen (depositions of witnesses) und beglaubigten Kopien unredigierter Originaldokumente (einschließlich Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Konten oder Schriftstücke) im gleichen Umfang zur Verfügung, wie diese Aussagen und Dokumente nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.

(4) Die Steuerbehörden eines Vertragsstaats dürfen Dokumente an Personen im anderen Vertragsstaat im Postweg zustellen. Jeder Vertragsstaat wird die Rechtsfolgen einer solchen Zustellung für Zwecke seiner Besteuerung nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmen.

(5) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines Finanzstrafverfahrens erbracht werden. Ersuchen um Verhaftungen von Personen sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaßt.

(6) Im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels gilt das Abkommen für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

(7) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugute kommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, daß

a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;

b) ein Dokument, das gemäß den Bestimmungen des Absatzes 7 beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, daß dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt wird;

c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und

d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.

Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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