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DBA USA Artikel 16, BGBl. III Nr. 6/1998, gültig ab 01.02.1998

Artikel 16

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, hat im anderen Vertragsstaat nur dann Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn diese Person

a) eine natürliche Person ist;

b) ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist;

c) im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn das Gewerbe in der Plazierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten einer Bank oder Versicherungsgesellschaft), die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit oder aus Anlaß dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden und hinsichtlich der im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte die gewerbliche Tätigkeit gegenüber der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, die zu Einkünften führt, hinsichtlich derer im anderen Vertragsstaat Abkommensvergünstigungen beansprucht werden, erheblich ist;

d) eine Person ist,

i) an der das wirtschaftliche Eigentum zu mehr als 50 vom Hundert (oder, im Fall einer Gesellschaft, deren Anteile jeder Gattung zahlenmäßig zu mehr als 50 vom Hundert) unmittelbar oder mittelbar Personen gehört (gehören), denen die Vergünstigungen nach diesem Abkommen gemäß lit. a, b, e, f oder g zustehen oder die Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind, und

ii) deren Einnahmen nicht zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung von Verbindlichkeiten (einschließlich Zins- oder Lizenzverbindlichkeiten) gegenüber Personen verwendet wird, denen die Vergünstigungen nach diesem Abkommen gemäß lit. a, b, e, f oder g nicht zustehen oder die keine Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind;

e) eine Gesellschaft ist und ein erheblicher und regelmäßiger Handel mit der Hauptgattung ihrer Aktien an einer anerkannten Börse stattfindet;

f) eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 90 vom Hundert nicht mehr als fünf in lit. e genannten Gesellschaften gehört, sofern in dieser Eigentümerreihe jede Person in einem Vertragsstaat ansässig ist und vorausgesetzt, daß der Eigentümer der übrigen Anteile an der Gesellschaft eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person ist;

g) eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation (einschließlich Pensionsfonds und Privatstiftungen) ist, die auf Grund ihres Status in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, allgemein von der Einkommensbesteuerung befreit ist, vorausgesetzt, daß die etwaigen Begünstigten, Mitglieder oder Teilhaber der Organisation zu mehr als der Hälfte Personen sind, die nach diesem Artikel Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben;

h) eine anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ist.

(2) Einer Person, die nach den Absätzen 1 und 4 keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat, dürfen diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaats, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies zuläßt. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, wird sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats beraten, ehe sie die nach diesem Absatz beanspruchten Abkommensvergünstigungen versagt.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 lit. e bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse”

a) das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System und jede Börse, die bei der U.S. Securities and Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des U.S. Securities Exchange Act of 1934 registriert ist;

b) die Wiener Börse; und

c) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.

(4) Bezieht ein Unternehmen Österreichs aus den Vereinigten Staaten Zinsen oder Linzenzgebühren und sind diese Einkünfte einer Betriebstätte zuzurechnen, die das Unternehmen im Bereich der Jurisdiktion eines anderen Staates als der Vertragsstaaten (Drittstaat) unterhält, so finden die Vergünstigungen des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) und des Artikels 12 Absätze 1 und 2 (Lizenzgebühren) auf solche Einkünfte keine Anwendung, wenn die Gewinne dieser Betriebstätte in Österreich und im Drittstaat insgesamt einem tatsächlichen Steuersatz von weniger als 60 vom Hundert des allgemeinen Steuersatzes der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen. Die vorstehenden Sätze dieses Absatzes sind nicht anzuwenden

a) auf Zinsen, die im Zusammenhang mit oder aus Anlaß einer in der Betriebstätte des Drittstaats ausgeübten aktiven gewerblichen Tätigkeit bezogen werden (außer wenn das Gewerbe in der Plazierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten einer Bank oder Versicherungsgesellschaft);

b) auf Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern bezogen werden, die in der Betriebstätte hergestellt oder entwickelt worden sind; und

c) auf Einkünfte, die ein Unternehmen Österreichs bezieht, wenn die Vereinigten Staaten die Gewinne dieses Unternehmens nach den Bestimmungen des Internal Revenue Code des Jahres 1986 (Subtitle A, Chapter 1, Subchapter N, Part II, Subpart F), unter Beachtung künftiger, seine allgemeinen Grundsätze wahrenden Änderungen, der Besteuerung unterwerfen.

(5) Die zuständigen Behörden tauschen gemäß Artikel 25 (Informationsaustausch und Amtshilfe) die Informationen aus, die erforderlich sind, um diesen Artikel durchzuführen und in den dort angesprochenen Fällen die Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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