Artikel 11
(1) Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtiger bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen und einschließlich des Überschußeinschlusses (excess inclusion) hinsichtlich des Restanteiles an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
a) auf den Überschußeinschluß (excess inclusion) hinsichtlich des Restanteiles an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit oder
b) auf abhängige Zinsen („contingent interest“) jener Art, die nach amerikanischem Recht nicht die Voraussetzungen für Portfoliozinsen erfüllt, sowie auf gleichartige Beträge nach österreichischem Recht.
Die in diesem Absatz beschriebenen Arten von Zinsen unterliegen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts dieses Staates der Besteuerung.
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