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Schmutzzulage bei Rauchfangkehrern – Angemessenheit und steuerliche Behandlung im Urlaubsentgelt
Wie bereits in einem Vorerkenntnis vom Februar 2017 () hat das BFG im Oktober 2017 abermals die im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehene Schmutzzulage von 18 % des Grundlohnes gemäß § 68 EStG als steuerfrei anerkannt (). Die während des Urlaubs ausbezahlte Schmutzzulage erachtete das BFG aber ebenso als steuerlich begünstigt. Auch gegen dieses Erkenntnis ist beim VwGH eine außerordentliche Amtsrevision anhängig.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber hat seinen Kaminkehrern nach dem Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für Wien eine Schmutzzulage in Höhe von 18 % des Bruttostundenlohns gewährt. Die Lohnsteuerfreiheit wurde damit begründet, dass es im vorliegenden Sachverhalt bei den gewährten Zulagen nicht nur um die Verrußung, sondern auch um andere Schmutz- und Gefahrenquellen gehe. Gerade im betreffenden Kehrgebiet im 6. Wiener Gemeindebezirk seien die Dachböden höchst verschmutzt und mit Taubenkot und Taubenleichen „übersät“. Aufgrund der Gefährlichkeit für die Gesundheit der Rauchfangkehrer seien diese gezwungen, Atemmasken zu tragen, um das Risiko zu minimieren. Die Rauchfangkehrer fänden zudem oft Schutthalden oder sonstige Ansa...