BWG § 41. Meldepflichten, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig ab 01.01.2017

X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 41. Meldepflichten

(1) Kredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in § 16 Abs. 1 und 3 FM-GwG festgelegt ist.

(2) Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in § 16 Abs. 2 FM-GwG festgelegt ist.

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