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Anwendung der fünfjährigen Strafbarkeitsverjährung gem § 36 FM-GwG nur bei Verwaltungsübertretungen „gemäß diesem Bundesgesetz“
https://doi.org/10.47782/oeba202303022004
§§ 34, 35, 36 FM-GwG; § 40b, 41 BWG; § 31 VStG.
Fortschreibung der Rsp iSd Erk vom , Ro 2021/02/0003 (= ÖBA 2021, 653): Für eine vor Inkrafttreten des FM-GwG begangene Übertretung des BWG gilt die allgemeine Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren gem § 31 Abs 2 VStG.