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ZWF 4, Juli 2020, Seite 190

Die Judikatur des VwGH zur Zurechnung strafbaren Verhaltens zum Verband

Die juristische Person als Täter im Verwaltungsstrafrecht

Wolfgang Köller

Mit § 99d Bankwesengesetz (BWG) und § 35 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) wurde die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit von juristischen Personen aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben in das Finanzmarktrecht eingeführt. Die Bestrafung eines Finanzmarktunternehmens setzt voraus, dass eine ihm zurechenbare natürliche Person, die dort eine Führungsposition innehat, den entsprechenden Tatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht und das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet wird.

1. Aktuelle Rechtslage

In Österreich wurde die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom , die die Mitgliedstaaten zur Bestrafung juristischer Personen ua im Fall von Geldwäsche verpflichtete, durch den am in Kraft getretenen § 99d BWG umgesetzt. Dadurch trat neben das Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen.

Abgelöst wurde § 99d BWG bei Geldwäschedelikten durch § 35 FM-GwG, der aktuell die Bestrafung juristischer Personen im Finanzmarktbereich regelt.

Im FM-GwG werden die Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und...

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