BWG § 35. Preisangaben, BGBl. I Nr. 46/2019, gültig ab 01.07.2019

VIII. Verbraucherbestimmungen

§ 35. Preisangaben

(1) Kreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:

1. Angaben über

a) die Verzinsung von Spareinlagen,

b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,

2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 46/2019)

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