BWG § 103o., BGBl. I Nr. 118/2010, gültig ab 01.01.2011

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103o.

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu § 39b): Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.

2. (zu § 75): Verordnungen der FMA zu § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 können ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 folgenden Tag erlassen werden. Sie treten hinsichtlich § 75 Abs. 1a frühestens mit , im Übrigen frühestens mit in Kraft.

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