Abschnitt IIIa Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17. Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
Ausländer, die über
1. eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder
2. einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder
3. eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
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