II. TEIL Betriebsverfassung
3. HAUPTSTÜCK Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 99a. Mitwirkung an der Bestellung der betriebseigenen betriebsärztlichen Betreuung und des Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes
Der Betriebsinhaber hat vor der Bestellung des Leiters eines sicherheitstechnischen Dienstes und des Leiters einer eigenen betriebsärztlichen Betreuung den Betriebsrat schriftlich zu verständigen. Der Betriebsinhaber hat über die in Aussicht genommene Bestellung mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen zuzuziehen. Wird eine Einstellung ohne Verständigung oder Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommen, so ist diese rechtsunwirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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