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ArbVG § 98. Personelles Informationsrecht, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 98. Personelles Informationsrecht

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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