II. TEIL Betriebsverfassung
3. HAUPTSTÜCK Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 98. Personelles Informationsrecht
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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