ArbVG § 93. Errichtung und Verwaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974
2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT
3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse
§ 93. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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