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ArbVG § 93. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse

§ 93. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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