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ArbVG § 83. Geschäftsführung, BGBl. Nr. 360/1975, gültig ab 01.07.1975

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

§ 41. Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Abschnitt 6 Zentralbetriebsrat

§ 83. Geschäftsführung

Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Z 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse durch Geschäftsordnung (§ 69 Abs. 4) ist nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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