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ArbVG § 79. Aufgaben, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

§ 41. Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Abschnitt 5 Betriebsräteversammlung

§ 79. Aufgaben

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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