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ArbVG § 70. Autonome Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 601/1996, gültig ab 01.10.1996

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

§ 41. Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Abschnitt 2 Betriebsrat

§ 70. Autonome Geschäftsordnung

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 69 Abs. 3 und 4;

2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;

3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;

4. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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