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ArbVG § 60. Nichtigkeit, BGBl. Nr. 563/1986, gültig ab 01.01.1987

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

§ 41. Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Abschnitt 2 Betriebsrat

§ 60. Nichtigkeit

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichtes über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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