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ArbVG § 6. Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

1. HAUPTSTÜCK Kollektivvertrag

§ 6. Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung

Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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