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ArbVG § 52. Aktives Wahlrecht, BGBl. Nr. 460/1993, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2010

2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT

§ 41. Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Abschnitt 2 Betriebsrat

§ 52. Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. Heimarbeiter sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 41 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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