ArbVG § 29. Begriff, BGBl. Nr. 460/1993, gültig ab 01.07.1993

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

5. HAUPTSTÜCK Die Betriebsvereinbarung

§ 29. Begriff

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

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