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ArbVG § 27. Verfahren, BGBl. Nr. 563/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.07.2009

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

4. HAUPTSTÜCK Festsetzung des Lehrlingseinkommens

§ 27. Verfahren

(1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ im vollen Wortlaut kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung trägt der Bund. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.

(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.

(4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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