ArbVG § 271. Verweisungen, BGBl. I Nr. 60/2023, gültig ab 01.08.2023
VIII. Teil Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften
3. Hauptstück Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Spaltungen von Kapitalgesellschaften
§ 271. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76510