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ArbVG § 26. Begriff und Voraussetzungen, BGBl. Nr. 563/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2020

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

4. HAUPTSTÜCK Festsetzung des Lehrlingseinkommens

§ 26. Begriff und Voraussetzungen

(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung nicht entgegen.

(3) Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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