ArbVG § 256. Organe der Arbeitnehmerschaft, BGBl. I Nr. 104/2006, gültig ab 18.08.2006

VII. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft

§ 256. Organe der Arbeitnehmerschaft

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.

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