VI. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
3. Hauptstück Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes
2. Abschnitt Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
§ 242. Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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