ArbVG § 238. Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung, BGBl. I Nr. 82/2004, gültig ab 08.10.2004

VI. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

3. Hauptstück Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes

1. Abschnitt SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 238. Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.

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