ArbVG § 23. Bemessung des Mindestentgeltes, BGBl. Nr. 833/1992, gültig ab 01.01.1993

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

3. HAUPTSTÜCK Der Mindestlohntarif

§ 23. Bemessung des Mindestentgeltes

Bei Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen ist insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszweigen Bedacht zu nehmen. Liegen Mindestentgelte unter dem Mindestentgeltniveau in verwandten Wirtschaftszweigen, so ist bei der Neufestsetzung von Mindestentgelten überdies auf dieses Entgeltniveau Bedacht zu nehmen.

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