ArbVG § 21. Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung, BGBl. Nr. 601/1996, gültig von 01.10.1996 bis 31.07.2009

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

2. HAUPTSTÜCK Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

§ 21. Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachungskosten hat der Bund zu tragen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

(2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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