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ArbVG § 21., BGBl. Nr. 563/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

2. HAUPTSTÜCK Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

§ 21.

(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'', der volle Wortlaut der Satzung in den amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen. In der Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung in den amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung hinzuweisen. Die Kosten der Kundmachung der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung und der Veröffentlichung ihres Inhaltes trägt der Bund. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

(2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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