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ArbVG § 214. Grundsätze der Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 82/2004, gültig ab 08.10.2004

VI. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 214. Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

1. der beteiligten Gesellschaften bzw.

2. der Europäischen Gesellschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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