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ArbVG § 213. Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane, BGBl. I Nr. 82/2004, gültig ab 08.10.2004

VI. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 213. Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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