ArbVG § 205. Rechte der Arbeitnehmervertreter, BGBl. Nr. 601/1996, gültig von 22.09.1996 bis 05.06.2011

V. Teil Europäische Betriebsverfassung

4. Hauptstück Sonstige Bestimmungen

§ 205. Rechte der Arbeitnehmervertreter

Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 190 mitwirken, sowie des Sprechers gemäß § 177 Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 115 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz und 3, 116 sowie 120 bis 122 anzuwenden.

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