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ArbVG § 202. Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter, BGBl. Nr. 601/1996, gültig von 22.09.1996 bis 05.06.2011

V. Teil Europäische Betriebsverfassung

4. Hauptstück Sonstige Bestimmungen

§ 202. Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

Unbeschadet des § 204 haben die Mitglieder des Europäischen Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw. Unternehmen über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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