ArbVG § 197. Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung, BGBl. Nr. 601/1996, gültig ab 22.09.1996

V. Teil Europäische Betriebsverfassung

3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 197. Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.

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