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ArbVG § 192. Zusammensetzung, BGBl. Nr. 601/1996, gültig von 22.09.1996 bis 05.06.2011

V. Teil Europäische Betriebsverfassung

3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 192. Zusammensetzung

(1) Der Europäische Betriebsrat besteht aus mindestens drei und höchstens dreißig Mitgliedern; er setzt sich aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat, in dem sich ein oder mehrere Betriebe des Unternehmens oder ein oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe befinden, zusammen. § 177 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Mitgliedstaat, in dem mindestens 20% der Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beschäftigt sind, entsendet ein zusätzliches Mitglied, ein Mitgliedstaat, in dem mindestens 30% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, entsendet drei zusätzliche Mitglieder, ein Mitgliedstaat, in dem mindestens 40% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, entsendet fünf zusätzliche Mitglieder, ein Mitgliedstaat, in dem mindestens 50% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, entsendet sieben zusätzliche Mitglieder, ein Mitgliedstaat, in dem mindestens 60% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, entsendet neun zusätzliche Mitglieder, ein Mitgliedstaat, in dem mindestens 70% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, entsendet elf zusätzliche Mitglieder, ein Mitgliedstaat, in dem mindestens 80% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, entsendet dreizehn zusätzliche Mitglieder.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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