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ArbVG § 192. Zusammensetzung, BGBl. I Nr. 101/2010, gültig ab 06.06.2011

V. Teil Europäische Betriebsverfassung

3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 192. Zusammensetzung

Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat zu entsenden. § 178 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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