ArbVG § 19. Rechtswirkungen, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung

2. HAUPTSTÜCK Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

§ 19. Rechtswirkungen

(1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und § 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4.

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