V. Teil Europäische Betriebsverfassung
2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium
§ 184. Tätigkeitsdauer
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet
1. wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt;
2. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt;
3. wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
4. mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;
5. in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3.
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