ArbVG § 175. Grundsätze der Zusammenarbeit, BGBl. Nr. 601/1996, gültig ab 22.09.1996

V. Teil Europäische Betriebsverfassung

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 175. Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs. 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

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