V. Teil Europäische Betriebsverfassung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 175. Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs. 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
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