V. Teil Europäische Betriebsverfassung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 174. Pflichten der zentralen Leitung
Die zentrale Leitung hat
1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
2. die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
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