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ArbVG § 174. Pflichten der zentralen Leitung, BGBl. Nr. 601/1996, gültig von 22.09.1996 bis 05.06.2011

V. Teil Europäische Betriebsverfassung

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 174. Pflichten der zentralen Leitung

Die zentrale Leitung hat

1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

2. die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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