ArbVG § 167. Weiterbestehen von Betriebsräten, BGBl. Nr. 601/1996, gültig von 16.01.1974 bis 30.09.1996

IV. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 167. Weiterbestehen von Betriebsräten

(1) Der Ablauf der Tätigkeitsdauer (§ 8 Abs. 1 BRG und § 5 Abs. 1 JVRG) der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte wird bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet gehemmt.

(2) Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Für Betriebe von öffentlichen Verkehrsunternehmungen, die nunmehr dem Geltungsbereich des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, gilt folgendes:

1. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen ordnungsgemäß bestellten Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

2. Die Tätigkeitsdauer der in Z 1 genannten Organe endet in dem Zeitpunkt, in dem für den Betrieb nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Organe bestellt sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

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