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ArbVG § 165. Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit, BGBl. Nr. 22/1974, gültig ab 01.07.1974

IV. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 165. Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit

Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen des I. Teiles dieses Bundesgesetzes eine gegenteilige Entscheidung erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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