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ArbVG § 158. Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes, BGBl. Nr. 563/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2013

III. TEIL Behörden und Verfahren

2. HAUPTSTÜCK Behördenzuständigkeit

§ 158. Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes

(1) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen

1. zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5;

2. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;

3. nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;

4. zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes;

5. einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes ist eine Berufung nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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