ArbVG § 155. Schiedssprüche, BGBl. Nr. 563/1986, gültig ab 01.01.1987

III. TEIL Behörden und Verfahren

2. HAUPTSTÜCK Behördenzuständigkeit

§ 155. Schiedssprüche

Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76510