ArbVG § 153. Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge, BGBl. Nr. 563/1986, gültig ab 01.01.1987

III. TEIL Behörden und Verfahren

2. HAUPTSTÜCK Behördenzuständigkeit

§ 153. Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.

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