ArbVG § 151. Amtshilfe, BGBl. Nr. 563/1986, gültig ab 01.01.1987
III. TEIL Behörden und Verfahren
1. HAUPTSTÜCK Bundeseinigungsamt und Schlichtungsstellen
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 151. Amtshilfe
Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung haben das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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