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ArbVG § 150. Gebührenfreiheit, BGBl. Nr. 563/1986, gültig ab 01.01.1987

III. TEIL Behörden und Verfahren

1. HAUPTSTÜCK Bundeseinigungsamt und Schlichtungsstellen

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 150. Gebührenfreiheit

(1) Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG, die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und vor der Schlichtungsstelle erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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